Leitungsrechte
Durch das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 sind für am 03.10.1990 genutzte und am 25.12.1993 von Energieversorgungsunternehmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR betriebenen Energieversorgungsanlagen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten entstanden.
Mit der Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 wurden die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 GBBerG zum 11.01.1995 auch auf wasserwirtschaftliche Anlagen ausgedehnt.
Diese beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten sind per Gesetz entstanden. Es bedurfte keiner Beteiligung des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Eintragung beim Grundbuchamt Weißwasser erfolgte auf der Grundlage einer Leitungs- und Anlagenrechtbescheinigung, die nach Beantragung, Prüfung der gesetzlichen Voraussetzung und öffentlicher Bekanntmachung durch die Landesdirektion Dresden zugunsten der Stadt Rothenburg ausgestellt wurde.
Durch die Dienstbarkeit ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden und im Bereich des Schutzstreifens (1,5m beiderseits der Leitungsachse) keine Einwirkungen vorzunehmen, die die Sicherheit und den Bestand der Trinkwasserleitung gefährden, d.h. keine Bepflanzung, Bodenauf- oder –abtragung und Überbauung vorzunehmen.
§ 9 Abs. 3 GBBerG sieht einen einmaligen, angemessenen Ausgleich für das Recht der Nutzung dieser Grundstücke vor. Anspruchsberechtigt ist im allgemeinen derjenige, der zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit, am 11.01.1995, Eigentümer des Grundstückes war.
Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus dem Grad der Beeinträchtigung der in Anspruch genommenen Fläche. Da Trinkwasserleitungen grundsätzlich unterirdisch verlegt sind, wird eine Beeinträchtigung von 5 bis 10 % angesetzt.
Der finanzielle Ausgleich kann formlos beantragt werden.
Sollten Sie Ihr Grundstück in dieser Liste finden, bitten wir Sie sich mit den Stadtwerken Rothenburg in Verbindung zu setzen. |